Satzung

des Kreisverbands Augsburg („dieBasis KV Augsburg“) der
Basisdemokratischen Partei Deutschland

Der Satzung vorangestellt sei die folgende Präambel, die dazu dient, den Geist zu
erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet:

Der Kreisverband Augsburg im Landesverband Bayern der
Basisdemokratischen Partei Deutschlands (Kurzbezeichnungen „dieBasis
Kreisverband Augsburg“, alternativ „dieBasis KV Augsburg“) vereinigt Menschen
ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der
ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des
Bekenntnisses sowie der körperlichen und seelischen Verfassung, die beim Aufbau
und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken
wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art
lehnt dieBasis KV Augsburg entschieden ab.

Der Kreisverband „dieBasis KV Augsburg“ steht für Achtsamkeit,
Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung,
sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an
den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese
überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur
vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk,
kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander,
bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung
finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine
Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der
Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als
körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen
für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass
alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben und Bildung
im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das
Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch
anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu
der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll
verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt
und gesund erhält.

Mitglieder werden bei uns unabhängig von ihrem Geschlecht
als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Dies
ist grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

Inhaltsverzeichnis

1     Abschnitt:
Grundsätze von „dieBasis KV Augsburg“
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
§ 2 Zweck
§ 3 Sitz
§ 4 Rechtsstellung
§ 5 Vertretung
§ 6 Satzungsänderungen
§ 7 Auflösung
§ 8 Verbindlichkeit der Parteisatzung

2     Abschnitt:
Organisation
§ 9 Gliederung in Gebietsverbände
§ 10 Organe des Kreisverbands
§ 11 Pflichten der Gebietsverbände

3     Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
§ 16 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 17 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid

1. Abschnitt: Grundsätze von „dieBasis KV Augsburg“

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im
Folgenden auch „die Partei“ genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.

(2) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband
Augsburg“ mit der Kurzbezeichnung „dieBasis Kreisverband Augsburg“, alternativ
„dieBasis KV Augsburg“, (im Folgenden auch „Kreisverband“ genannt) ist ein
Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im
Gebiet des Freistaats Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die
Stadt Augsburg, den Landkreis Augsburg und den Landkreis Aichach-Friedberg.

(3) In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils
nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung
der politischen Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen in den
Kommunen, Kreisen und Bezirken des Landes Bayern, der Bundesrepublik
Deutschland und Europa.

(2) Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit,
des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim
Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen
freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit
mitwirken wollen.

(3) Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie
undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

(4) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen
demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein
selbst bestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche
Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

Freiheitsrechte

Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und
freiheitlichen Gesellschaft können sich die Menschen entsprechend ihrer
Persönlichkeit entfalten. Diese Rechte dürfen nur da eingeschränkt werden, wo
im Zusammenleben der Menschen die Freiheit anderer unangemessen leiden würde.

Machtbegrenzung (nach innen und außen)

Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und
Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem
Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.

Achtsamkeit

Das Zusammenleben der Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und
Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung. Wenn
der Mensch im Mittelpunkt steht und die Mitglieder unserer Gesellschaft
gegenseitig einen liebevollen Umgang pflegen, kann es gelingen, staatsweiten
Gemeinschaftssinn zu erzeugen.

Basisdemokratie

Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert die direkte und
gleichberechtigte Beteiligung aller mündigen Bürger an sämtlichen politischen
Prozessen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Hierbei wird die
„Schwarmintelligenz“ als Intelligenz der Menge überlegen gegenüber der von
wenigen ausgewählten Entscheidern angesehen.

(5) Die konkrete Ausgestaltung derer und der Ziele legt die
Partei in politischen Programmen nieder.

(6) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im
Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht
erstellt.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Kreisverbands ist in Augsburg.

§ 4 Rechtsstellung

(1) Die „Basisdemokratische Partei Deutschland in Bayern
e.V.“ ist ein eingetragener Verein. Sie kann als juristische Person unter eigenem
Namen klagen und verklagt werden.

(2) Der Kreisverband ist rechtlich unselbständig und wird
durch die Partei vertreten.

§ 5 Vertretung

(1) Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich von dem
oder der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Sie kann im
Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von
Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstands mit der gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

(2) Gerichtsstand ist München, soweit nichts anderes
gesetzlich festgelegt ist.

§ 6 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen
kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist
verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag
den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen
müssen spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht
fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

§ 7 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann durch die dazu
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag
mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung
bekannt gegeben worden ist. Über sein Vermögen verfügt ein vom Landesparteitag
zu wählender Liquidator.

(2) Die Auflösung einer Untergliederung der Partei kann auch
durch den Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag
mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung
bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit
sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine
neue entsprechende Untergliederung zu gründen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 können die Mitglieder
aus der Stadt Augsburg, dem Landkreis Augsburg und dem Landkreis
Aichach-Friedberg eigene Kreisverbände gründen und den vereinigten Kreisverband
Augsburg verlassen. Nur Mitglieder des jeweiligen Landkreises haben ein
Stimmrecht zur Frage ihres Verbleibs im vereinigten Kreisverband. Die Mitglieder
des vereinigten Kreisverbands Augsburg, die im Gebiet des neuen Kreisverbands
wohnen, wechseln automatisch zu diesem, es sei denn sie widersprechen. Das
Vermögen wird bei einer Ausgründung anteilig nach Anzahl der Mitglieder aus den
jeweiligen Kreisverbänden aufgeteilt.

§ 8 Verbindlichkeit der Parteisatzung

(1) Die Satzung der Partei vom 04.07.2020 in der Fassung vom
14.11.2020 gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen
werden durch die Parteisatzung aufgehoben.

(3) Die Finanzordnung, die Beitragsordnung, die
Konfliktlösungsordnung – Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation – und die
Geschäftsordnung der Partei sind Bestandteile der Kreisverbandssatzung.

2. Abschnitt: Organisation

§ 9 Gliederung in Ortsverbände

(1) Der Kreisverband umfasst die Parteimitglieder in den
Landkreisen und den kreisfreien Städten des Tätigkeitsgebiets.

(2) Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender
Anzahl von Mitgliedern in einer Gemeinde in Ortsverbände. Ein Ortsverband kann
mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er soll aus mindestens sieben
Mitgliedern bestehen. Die Kreisverbände können den Ortsverbänden Teile ihrer
Zuständigkeit übertragen.

§ 10 Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbands sind

der Vorstand des Kreisverbands

der erweiterte Vorstand

die Hauptversammlung des Kreisverbands und

die Stimmkreisversammlung für die Bundestags-,
Landtags- und Bezirkstagswahl

(2) Vorstand des Kreisverbands

Der Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus

dem Kreisvorsitzenden

einem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Mitglied des Rates der Säulenbeauftragten
(§10 Abs. 6 der Satzung)

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils über
einen Mehrheitsbeschluss weitere Vorstandsmitglieder festlegen, wenn geeignete
Kandidaten hierfür zur Verfügung stehen:

weitere stellvertretende Vorsitzende

einen Schriftführer

einen stellvertretenden Schriftführer

einen stellvertretenden Schatzmeister

ein oder zwei Schwarmbeauftragte

Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen, erledigt
die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung und Stimmkreisversammlung) vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen ist.

(3) Erweiterter Vorstand des Kreisverbands

Der erweiterte Vorstand des Kreisverbands setzt sich
zusammen aus

dem Vorstand

den Vorsitzenden des Bezirksverbands Schwaben

den vom Vorstand des Kreisverbands kooptierten
Mitgliedern.

(4) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich vom
Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von sechs Wochen
schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, es sei denn, das Mitglied hat eine
Ladung per E-Mail ausgeschlossen.

Darüber hinaus gelten für die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung die Bestimmungen der Satzung der
Bundespartei (§ 19 Ziffern 2 und 3) entsprechend.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Sie

beschließt über Änderungen dieser Satzung;
Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die
Mitglieder des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer

wählt die Vertreter für die Gremien,
insbesondere der Vertreterversammlung des Bezirks-, Landesverbands und der
Bundespartei. Es ist für jeweils zehn angefangene Mitglieder des Kreisverbands
ein Vertreter sowie ein Stellvertreter für Fälle der Verhinderung zu wählen. Zu
Vertretern können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtags-
und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind. Zu Vorsitzenden können nur Mitglieder
gewählt werden, die nicht Vorsitzende oder Schwarmbeauftragte einer anderen
Parteigliederung sind.

entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

entscheidet über die grundlegenden Fragen des
Kreisverbands

entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung
der Gliederung.

(5) Die Stimmkreisversammlung

a)    Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen

In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einem Kreisverband sind, wählt die
Mitgliederversammlung des Kreisverbands die Stimmkreisbewerber.

Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen
Stimmkreisversammlungen, welche die Mitglieder der Kreisverband im jeweiligen
Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber.

In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und
kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung
die Stimmkreisbewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl. Diese
Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände
zusammen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw.
Landkreise).

b)    Kommunalwahlen

Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen
innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des
Kreisverbands an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand.
Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen
Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand
auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei
organisierten Orts-, Stadt- und Kreisverbände zur stimmberechtigten Teilnahme
an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der
Aufstellungsversammlung erfolgt durch einen der Kreisvorsitzenden oder einen
ihrer Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung und Einreichung des
Wahlvorschlages nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts, auch wenn der
Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisverbands umfasst. Es gelten die
Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen
vorsieht.

(6) „Rat der Säulenbeauftragten“

Der Rat der Säulenbeauftragten setzt sich aus den vom der
Hauptversammlung gewählten bis zu vier Säulenbeauftragten entsprechend § 2 Abs.
4 zusammen. Der Rat der Säulenbeauftragten entsendet aus seiner Mitte
rollierend ein Mitglied in den Vorstand, welches dort stimmberechtigt ist.

a)    Der Säulenrat hat ein umfassendes Informationsrecht ab dem Moment einer ersten
Vorstandsaktivität, der Vorstand hat den Säulenrat aktiv zu informieren. Das
geschieht in der Regel per Einladung zu Besprechungen, per Protokoll oder per
Mitschrift.

b)    Der Säulenrat hat seinerseits mit diesen Informationen achtsam umzugehen.

c)    Dem Säulenrat stehen in Abstimmung mit dem Vorstand alle Kommunikationswege des
Kreisverbandes offen, der Vorstand hat entsprechende Bedürfnisse bestmöglichst
zu unterstützen.

§ 11 Pflichten der Gebietsverbände

(1) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu
unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der
Partei richtet.

(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe
diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Verbands bzw. der Partei
berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten
aufzufordern.

(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer
angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des
übergeordneten Verbands anweisen, in einer Frist von einem Monat eine
Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband
berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und,
ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die
verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete
Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens
zwei Wochen.

(4) Der Vorstand der Partei hat das Recht und die Pflicht,
Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind
verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu
erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden,

der die Grundsätze und die Satzung der Partei
anerkennt,

der das 16. Lebensjahr vollendet hat,

der deutscher Bürger ist oder für die
Europawahlen wahlberechtigter Unionsbürger, der in Deutschland seinen ständigen
Wohnsitz hat,

der nicht in Folge eines Richterspruchs die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,

der keiner anderen Partei oder politischen
Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei
Deutschland widersprechen und

der nicht einer als extremistisch eingestuften
Organisation angehört.

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheiden zwei Mitglieder des
Vorstands des Kreisverbands. Für den Fall, dass keine Einigung über die
Aufnahme erzielt werden kann, entscheidet der gesamte Vorstand des
Kreisverbands.

(5) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt
im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre
Mitgliedschaft beim Kreisverband beantragen.

(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht
begründet zu werden.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch

Tod,

Austritt,

Ausschluss,

bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in
Deutschland oder durch

rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der
Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

(8) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch
schriftliche Erklärung an den jeweiligen Landesvorstand der Partei/des
Landesvorstands möglich.

(9) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn
es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder
Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine
Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes
Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, die Zwecke
der Partei zu fördern und sich innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der
politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen, insbesondere

das Programm der Partei und des Kreisverbands
mitzugestalten und auf ihre politische Arbeit Einfluss zu nehmen;

die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, der
Delegierten und der Repräsentanten der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und
zu ihnen Stellung zu nehmen;

an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht
teilzunehmen;

bei der Aufstellung von Bewerbern für
parteiinterne und öffentliche Wahlen mitzuwirken.

Parteiämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen
als Bewerber benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden,
soweit die Wahlgesetze das zulassen.

Neumitglieder sind erst nach Ablauf von vier vollen Monaten
Mitgliedschaft berechtigt, bei Wahlen des Kreisverbandes ihr aktives und
passives Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele der
Partei einzusetzen, ihre Grundsätze zu vertreten und diesen entsprechend zu
handeln. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit zwischen den Vorständen der
Partei und der Untergliederungen und den in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich gewählten Mandatsträgern.

(3) Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant der Partei ein
öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und
über seine Amtsführung auf Verlangen des Wahlgremiums Rechenschaft zu geben.

(4) Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung der
Partei (Parteitag). Die Ausübung des Stimmrechts ist an die Erfüllung der
Beitragspflicht gebunden. Näheres regelt die Finanzordnung der Partei.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen
Grundsätze oder die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können
folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

Verwarnung

Verweis

Enthebung von einem Parteiamt

befristete Aberkennung aller oder einzelner
Mitgliedsrechte, insbesondere des Rechts auf die Bekleidung von Parteiämtern
bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (1) können insbesondere
verhängt werden bei

ehrenrührigem oder parteischädigendem Verhalten;

ehrverletzenden oder sonstigen Handlungen zum
Nachteil eines oder mehrerer Parteimitglieder;

schuldhafter oder auf Untätigkeit
zurückzuführender mangelhafter Führung eines Parteiamtes.

(3) Die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen verhängen
können, sind die Bezirksverbände, handelnd durch den Vorstand. Soweit diese
nicht existieren, sind es die nächsthöheren Parteiorgane. Der Vorstand
entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Verstoßen die satzungsmäßigen Organe einer
Untergliederung, deren Vorsitzende oder eine Gruppe von Organmitgliedern durch
Beschlüsse oder ihr Verhalten schwerwiegend gegen wesentliche Grundsätze oder
die allgemeine Ordnung der Partei oder bindende Weisungen der nächsthöheren
Untergliederung, so können gegen die Untergliederungen folgende Maßnahmen
verhängt werden, soweit nicht im Wege der Mediation die betroffenen Organe oder
Personen eine Einigung erzielt haben:

a)    Der
Entzug der nach dieser Satzung, der Finanzordnung oder durch
rechtsgeschäftliche Erklärung eingeräumten Vollmacht, die Partei
rechtsgeschäftlich zu verpflichten oder sonst zu vertreten.

b)    Die
Auflösung aller oder einzelner Organe einer Untergliederung mit der Maßgabe,
dass die zur Neubestellung der Organe berufene Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung die Neuwahl der Organe binnen einer im Auflösungsbeschluss
zu bestimmenden Frist vorzunehmen hat. Der Auflösung von Organen steht der
Entzug des Rechts zur Entsendung von Delegierten gleich.

Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1a, werden durch den
Landesparteivorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen; Maßnahmen im Sinne
des Absatzes 1b werden durch das Landesschiedsgericht nach Anhörung der
betroffenen Organe oder Personen verhängt.

§ 16 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und
Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss eines Organs als
Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus
vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per
mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der
Kreisvereinigung oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich
erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter
Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

(3) Mitglieder der schiedsrichterlichen Instanzen sind auch
nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung
ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber
Parteimitgliedern verpflichtet.

§ 17 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid

(1) Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden
Ausnahmen grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein
Mitgliederentscheid findet nicht statt über den Haushaltsplan der Partei, die Beschäftigung
von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation der Partei und der
Parteigeschäftsstelle.

(2) Der Vorstand des Kreisverbands hat das Recht, zusammen
mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu
stellen. Der Kreisverband ist gehalten, zum Thema des jeweiligen
Mitgliederentscheids vorab Informationsveranstaltungen durchzuführen.

(3) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet
der Vorstand des Kreisverbands. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstands
des Kreisverbands steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.

(4) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber
rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben
unberührt.

Stand:  28.11.2021